
Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, bezahlt die Krankenkasse eine Psychotherapie:
- wenn eine psychische Erkrankung vorliegt(siehe Indikationen)
- der Therapeut eine bestimmte Qualifikation besitzt ( Methoden)
- und als Kassenarzt oder Therapeutin zugelassen ist.
Sie können vor Beginn der eigentlichen Therapie bis zu 3 mal 50 Minuten Sprechstunde, bis zu 4 mal probatorische Sitzungen in Anspruch nehmen, um die Indikation zu überprüfen, die richtige Methode zu finden und herauszufinden, ob Sie und der Therapeut gut zusammen arbeiten können.
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Stichtag ist die letzte bewilligte Sitzung) keine Therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gemacht haben, können Sie dann Kurzzeittherapie 1 und Kurzzeittherapie 2 bei der KK beantragen, mit jeweils 12 Stunden.
Ihr Therapeut erledigt den Schreibkram für Sie.
Wenn dann noch Therapiebedarf besteht, kann ihr Therapeut eine Umwandlung in eine Langzeittherapie beantragen, das sind weitere 36 Stunden. Dafür ist ein ausführlicher Bericht in anonymisierter Form notwendig, der an einen externen Gutachter geht.
In sehr schweren, chronischen Fällen kann man als Verhaltenstherapeut dann noch 20 weitere Stunden beantragen.
Während der Langzeittherapie kann man Stunden als Rezidivprophylaxe bewerten, diese zählen dann nicht für die Sperrfrist einer möglichen späteren Therapie.
Als Therapeut verpflichtet man sich, die Therapie nur so lange fortzuführen, wie sie notwendig ist.
Dafür reicht es nicht aus, dass es dem Patienten „gut tut“.
Man darf die Therapie auch nur dann durchführen, wenn die Aussicht auf Erfolg besteht, also man die zu Beginn festgelegten Therapieziele erreichen kann.
Bei noch aktiver Suchterkrankung darf man nur maximal 10 Stunden durchführen, um den Patienten zu einer anderen Suchttherapie zu motivieren (stationär, Selbsthilfegruppe, Suchtberatungsstelle) oder wenn der Patient dauerhaft abstinent bleibt.
Wenn ein Therapeut die Behandlung ablehnt, kann es sein, dass eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, es muss also nicht Bosheit oder Faulheit der Therapeuten sein.
Wenn Sie bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, müssen Sie sich bei dieser erkundigen, wie die Bedingungen sind. Diese haben sich aber in den letzten Jahren den gesetzlichen Kassen angepasst.